9.1. Der Gemeindevorstand setzt sich aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern zusammen, die die Belange und Interessen der Gemeinde vertreten. Die genaue Zahl der neuzuwählenden Vorstandsmitglieder ist von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegen. Der Gemeindepfarrer ist kraft seines Amtes Mitglied des Gemeindevorstandes. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder bei einer Sitzung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
9.2. Der Gemeindevorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl kann während der Mitgliederversammlung oder bis zu drei Wochen danach stattfinden. Die Kandidatenvorschläge sind dem Präsidium der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die Stimmabgabe zur Wahl des Gemeindevorstandes kann über eine oder mehrere Wahllisten erfolgen. Wenn nur eine Kandidatenliste aufgestellt ist, soll sie möglichst die doppelte Anzahl an Kandidaten enthalten als die zu wählenden Vorstandsmitglieder. Gewählt ist, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Nachwahlen und/oder Stichwahlen sind möglich.
9.3. Die Amtszeit des Gemeindevorstandes beträgt zwei Jahre und kann für eine weitere Amtsperiode gewählt werden. Seine Wahl wird vom Primas der Diözese und dem Diözesanbeirat bestätigt. Der Gemeindevorstand bleibt so lange im Amt, bis der nachfolge Vorstand bestätigt und eingetragen worden ist.
9.4. Die/der Vorsitzende, die/der Stellvertretende Vorsitzende und der Gemeindepfarrer bilden gemeinsam den Gemeindevorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) und vertreten die Gemeinde nach außen.
9.5. Der Gemeindevorstand soll mindestens einmal monatlich tagen. Bei den Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das bei der darauffolgenden Sitzung verlesen und vom Vorsitzenden und Schriftführer gegengezeichnet wird.
9.6. Die Mitglieder eines neuen Vorstandes werden bei einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
9.7. Die Mitglieder des Vorstandes stehen den Ausschüssen der Gemeinde in beratender Funktion zur Verfügung.
9.8. Die Diözesandelegierten der Gemeinde können als Berater an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
9.9. Auf der konstituierenden Sitzung des neuen Gemeindevorstandes, die vom Gemeindepfarrer geleitet wird, werden durch Wahl die folgenden Aufgaben auf die Vorstandsmitglieder verteilt:
- Vorsitzende/r
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Kassenwart/Kassenwärterin
- Stellvertretende/r Kassenwärterin/Kassenwart
- Schriftführer/in
- Stellvertretende/r Schriftführer/in
9.10. Die Übergabe der Gemeindekasse und Buchhaltung sowie des Gemeindestempels an den neuen Vorstand ist vom Gemeindepfarrer zu bestätigen.
9.11. Wenn ein Vorstandsmitglied auf drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt fernbleibt, ist es als zurückgetreten zu betrachten. Der Sachverhalt ist dem Primas der Diözese und dem Diözesanbeirat vorzulegen.
9.12. Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, so tritt an seine Stelle der Kandidat, der bei den letzten Vorstandswahlen die meisten Stimmen nach den gewählten Vorstandsmitgliedern hatte. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, ist der Gemeindevorstand neu zu wählen.
9.13. Der Gemeindevorstand verfügt über einen Stempel mit dem Namen der Gemeinde, womit alle offiziellen Unterlagen gestempelt werden.
9.14. Alle zur Gemeinde gehörenden Unterlagen, der Stempel sowie die gesamte Korrespondenz werden im Gemeindezentrum aufbewahrt.