Satzung

§1 Name und Sitz der Gemeinde

1.1. Der Verein führt den Namen „Armenische Kirchen- und Kulturgemeinde Berlin e.V.“ (im Folgenden: Gemeinde) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

1.2. Die Gemeinde ist Mitglied der Diözese der Armenisch-Apostolischen Kirche in Deutschland (im Folgenden: Diözese) mit Sitz in Köln und unterstützt deren Arbeit und Zielrichtung. Alle Fragen betreffs des Bekenntnisses, des Ritus und der kanonischen Ordnungen der Armenischen Kirche unterliegen der geistlichen Führung des Primas der Diözese.

 

1.3. Die Gemeinde ist der Nachfolgeverein der „Armenisch-Apostolischen Kirchengemeinde zu Berlin“, die von 1980 bis 1998 ein Teil des Vereins „Armenische Kolonie zu Berlin e.V./Armenisch-Apostolische Kirchengemeinde zu Berlin“ war.

 

1.4. Die Gemeinde beantragt ihre Anerkennung als gemeinnütziger Verein im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

1.5. Die Gemeinde hat ihren Sitz in Berlin.

§2 Die Ziele der Gemeinde

2.1. Die Gemeinde vertritt in Berlin die Diözese der Armenischen Kirche in Deutschland.

 

2.2. Die Gemeinde ist eine Vertretung der im Gebiet der Postleitzahlen 01-19 lebenden Armenier.

 

2.3. Die Ziele der Gemeinde sind:

  • Förderung des religiösen, kulturellen und sozialen Lebens
  • Förderung der Identität und Integration der Jugend im Rahmen des Jugendhilfegesetzes von 1991
  • Gründung bzw. Errichtung von Kirchen und sozialen Einrichtungen
  • Förderung der armenischen Sprache durch regelmäßigen Unterricht für alle Interessierte. Vermittlung und Vertiefung der armenischen Kultur durch die Errichtung einer deutsch-armenischen Bibliothek und Durchführung entsprechender Veranstaltungen
  • Vertretung der Interessen und Rechte ihrer Mitglieder bei deutschen kirchlichen und anderen Einrichtungen
  • Psychosoziale Betreuung der Alten, Kranken und Bedürftigen
  • Instandhaltung und Pflege des armenischen Feldes auf dem Friedhof Luisen III in Berlin

 

2.4. Die Gemeinde ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Einnahmen und Mittel dienen ausschließlich dem satzungsgemäßen Zweck.

 

2.5. Die Gemeindemitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinde. Eine Ausnahme hierzu bilden die Mitglieder, die satzungsgemäß aus diakonischen Mitteln der Gemeinde unterstützt werden.

 

2.6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft in der Gemeinde

3.1. Mitglied der Gemeinde kann jede/r werden, die/der der Armenisch-Apostolischen Kirche angehört, das 18. Lebensjahr vollendet hat und deren/dessen schriftlicher Aufnahmeantrag dem Gemeindevorstand vorliegt. Der Vorstand entscheidet über ihre/seine Mitgliedschaft. Voraussetzung hierfür ist der feste Wohnsitz im Gebiet der Postleitzahlen 01-19.

 

3.2. Armenier katholischer oder protestantischer Konfession und Nichtarmenier, die mit einem/einer Armenier/in verheiratet sind, können auch Mitglied der Gemeinde werden (s. dazu §3.1) und in die Gemeindeorgane gewählt werden. Voraussetzung auch hierfür ist der feste Wohnsitz im Gebiet der Postleitzahlen 01-19.

 

3.3. Die Zugehörigkeit zur Gemeinde kann auch durch Übertritt in die Armenisch-Apostolische Kirche erfolgen. Da eine Mitgliedschaft in mehreren Kirchen nicht zulässig ist, ist der Austritt aus der vorherigen Kirche schriftlich nachzuweisen. Der Übertritt wird vom Gemeindepfarrer bestätigt und dem Gemeindevorstand schriftlich mitgeteilt.

 

3.4. Jedes Mitglied entrichtet einen Mitgliedschaftsbeitrag, dessen Höhe von der Diözesandelegiertenversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedschaftsbeitrag ist an die Zentralkasse der Diözese einzuzahlen oder zu überweisen.

 

3.5. Jedes neue Mitglied, das seinen Mitgliedschaftsbeitrag mindestens über sechs Monate entrichtet hatte, kann an den Vorstandswahlen teilnehmen.

 

3.6. Jedes Mitglied, das über sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist wird vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen bis der Rückstand ausgeglichen ist. Bedürftige Gemeindemitglieder können mit Zustimmung des Gemeindevorstandes von der Beitragszahlung zum Teil befreit werden, wenn dafür ein schriftlicher Antrag beim Gemeindevorstand gestellt wird.

 

3.7. Jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann für die Wahl in den Gemeindevorstand kandidieren.

§4 Austritt aus der Gemeinde

4.1. Ein Mitglied kann jederzeit aus der Gemeinde austreten. Der Austritt ist dem Gemeindevorstand schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

4.2. Die Mitgliedschaft zur Gemeinde erlischt durch:

  • Tod des Mitgliedes
  • Übertritt in eine andere Kirche
  • Aufgabe des festen Wohnsitzes im Gebiet der Postleitzahlen 01-19
  • Ausschluß (s. § 5)

§5 Ausschluß von der Mitgliedschaft

5.1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

  • wegen grober Verstöße gegen die Vereinsinteressen
  • wegen einer Schädigung der Gemeinde in moralischer und materieller Hinsicht

 

5.2. Über den Ausschluß eines Gemeindemitgliedes entscheidet der Gemeindevorstand mit sofortiger Wirkung. Sollte der Gemeindevorstand den Ausschluß beschließen, kann das Mitglied schriftlich bei der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch gegen seinen Ausschluß einlegen.

  • Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Widerspruch
  • Der Beschluß wird dem Diözesanbeirat schriftlich mitgeteilt

 

5.3 Die Mitgliedschaft zur Gemeinde erlischt automatisch, wenn das Mitglied trotz 2 schriftlicher Mahnungen über ein Jahr seinen Mitgliedschaftsbeitrag nicht entrichtet hat.

§6 Die Organe der Gemeinde

6.1. Organe der Gemeinde sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Gemeindevorstand
  • Die Kassenprüfungskommission
  • Die Ausschüsse der Gemeinde

 

6.2. Mitglieder der Gemeindeorgane können nur in ihr Amt gewählt werden, wenn keine rechtlichen Verfahren gegen sie vorliegen und sie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland besitzen.

§7 Die Gemeindemitgliederversammlung

7.1. Die stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde bilden die Gemeindemitgliederversammlung, die das oberste Organ der Gemeinde ist und alle Rechtsangelegenhei-ten der Gemeinde regelt.

 

7.2. Sollten bei der Eröffnung einer Mitgliederversammlung weniger als 50% der Mitglieder anwesend sein, ist der Beginn der Versammlung um 30 Minuten zu verschieben. Danach wird die Mitgliederversammlung eröffnet ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. In diesem Fall müssen Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen gefaßt werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

7.3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

 

7.4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Das Schreiben muß jedem Mitglied mindestens 15 Tage vor dem geplanten Termin zugesandt werden.

 

7.5. Die Mitgliederversammlung tagt einmal in einem Kalenderjahr, und zwar im Januar spätestens im Februar eines jeden Jahres. Wenn erforderlich, können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.

 

7.6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl des Präsidiums der Mitgliederversammlung, das die Mitgliederversammlung leitet. Das Präsidium besteht aus: Vorsitzende/r, Stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schriftführerin/r und Stellvertretende/r Schriftführerin/r. Sie werden mit einfacher Mehrheit und für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt
  • Wahl des Gemeindevorstandes
  • Wahl der Gemeindedelegierten zur Diözesandelegiertenversammlung. Als Dele-gierte können Mitglieder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, kandidieren. Die Anzahl der zu entsendenden Delegierten ist von der Gesamtzahl der Gemeindemitglieder abhängig (s. § 15 der Satzung der Diözese). Die Delegierten werden für drei Jahre gewählt
  • Wahl einer zweiköpfigen Kassenprüfungskommission, deren Amtszeit ein Jahr beträgt
  • Bestätigung des vom Gemeindevorstand erstellten Haushaltsplanes für das kommende Jahr
  • Jährliche Prüfung des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Gemeindepfarrers, des Gemeindevorstandes und der Gemeindeausschüsse
  • Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind dem Primas der Diözese und dem Diözesanbeirat mit einer Frist von zwei Wochen vorzulegen
  • Die Namen der Mitglieder eines neugewählten Vorstandes sind dem Primas der Diözese und dem Diözesanbeirat mit einer Frist von zwei Wochen zur Bestätigung vorzulegen. Die Bestätigung kann nur verweigert werden, wenn ein Verstoß gegen die Richtlinien der Satzung vorliegt oder festgestellt wird
  • Bildung von Ausschüssen zur Durchführung von karitativen, kulturellen und sozialen Aufgaben
  • Nominierung von Gemeindemitgliedern für seelsorgerische Aufgaben. Sie werden im Eignungsfall als Pfarrer, Diakone oder Subdiakone vom Primas der Diözese ins Amt eingeführt
  • Der Diözesandelegiertenversammlung sind Änderungsvorschläge zur Diözesansat-zung zu unterbreiten

 

7.7. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Anwesenheitsliste zu führen.

 

7.8. Nichtmitglieder können sich mit Einverständnis der anwesenden Mitglieder an den Diskussionen beteiligen. Sie sind jedoch nicht wahlberechtigt.

§8 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

8.1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden:

  • Auf Einladung des Primas der Diözese und des Diözesanbeirates
  • Auf Einladung des Gemeindevorstandes und des Gemeindepfarrers
  • Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder. Im Antrag sollen die Gründe und Zwecke der außerordentlichen Mitgliederversammlung formuliert werden

 

8.2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidium der Mitgliederversammlung geleitet.

 

8.3. Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die unter §7.1-4, 7.6-8 aufgeführten Richtlinien.

§9 Der Gemeindevorstand

9.1. Der Gemeindevorstand setzt sich aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern zusammen, die die Belange und Interessen der Gemeinde vertreten. Die genaue Zahl der neuzuwählenden Vorstandsmitglieder ist von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegen. Der Gemeindepfarrer ist kraft seines Amtes Mitglied des Gemeindevorstandes. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder bei einer Sitzung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

 

9.2. Der Gemeindevorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl kann während der Mitgliederversammlung oder bis zu drei Wochen danach stattfinden. Die Kandidatenvorschläge sind dem Präsidium der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die Stimmabgabe zur Wahl des Gemeindevorstandes kann über eine oder mehrere Wahllisten erfolgen. Wenn nur eine Kandidatenliste aufgestellt ist, soll sie möglichst die doppelte Anzahl an Kandidaten enthalten als die zu wählenden Vorstandsmitglieder. Gewählt ist, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Nachwahlen und/oder Stichwahlen sind möglich.

 

9.3. Die Amtszeit des Gemeindevorstandes beträgt zwei Jahre und kann für eine weitere Amtsperiode gewählt werden. Seine Wahl wird vom Primas der Diözese und dem Diözesanbeirat bestätigt. Der Gemeindevorstand bleibt so lange im Amt, bis der nachfolge Vorstand bestätigt und eingetragen worden ist.

 

9.4. Die/der Vorsitzende, die/der Stellvertretende Vorsitzende und der Gemeindepfarrer bilden gemeinsam den Gemeindevorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) und vertreten die Gemeinde nach außen.

 

9.5. Der Gemeindevorstand soll mindestens einmal monatlich tagen. Bei den Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das bei der darauffolgenden Sitzung verlesen und vom Vorsitzenden und Schriftführer gegengezeichnet wird.

 

9.6. Die Mitglieder eines neuen Vorstandes werden bei einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.

 

9.7. Die Mitglieder des Vorstandes stehen den Ausschüssen der Gemeinde in beratender Funktion zur Verfügung.

 

9.8. Die Diözesandelegierten der Gemeinde können als Berater an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

9.9. Auf der konstituierenden Sitzung des neuen Gemeindevorstandes, die vom Gemeindepfarrer geleitet wird, werden durch Wahl die folgenden Aufgaben auf die Vorstandsmitglieder verteilt:

  • Vorsitzende/r
  • Stellvertretende/r Vorsitzende/r
  • Kassenwart/Kassenwärterin
  • Stellvertretende/r Kassenwärterin/Kassenwart
  • Schriftführer/in
  • Stellvertretende/r Schriftführer/in

 

9.10. Die Übergabe der Gemeindekasse und Buchhaltung sowie des Gemeindestempels an den neuen Vorstand ist vom Gemeindepfarrer zu bestätigen.

 

9.11. Wenn ein Vorstandsmitglied auf drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt fernbleibt, ist es als zurückgetreten zu betrachten. Der Sachverhalt ist dem Primas der Diözese und dem Diözesanbeirat vorzulegen.

 

9.12. Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, so tritt an seine Stelle der Kandidat, der bei den letzten Vorstandswahlen die meisten Stimmen nach den gewählten Vorstandsmitgliedern hatte. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, ist der Gemeindevorstand neu zu wählen.

 

9.13. Der Gemeindevorstand verfügt über einen Stempel mit dem Namen der Gemeinde, womit alle offiziellen Unterlagen gestempelt werden.

 

9.14. Alle zur Gemeinde gehörenden Unterlagen, der Stempel sowie die gesamte Korrespondenz werden im Gemeindezentrum aufbewahrt.

§10 Aufgaben des Gemeindevorstandes

10.1. Die Aufgaben des Gemeindevorstandes:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Gewährleistung der regelmäßigen Abhaltung von Gottesdiensten
  • Organisation von kulturellen Veranstaltungen
  • Förderung des armenischen Sprach- und Geschichtsunterrichtes
  • Förderung und Pflege der armenisch-deutschen Beziehungen
  • Förderung und Pflege der kirchlich-ökumenischen Beziehungen
  • Erörterung der besonderen Belange der Ausschüsse der Gemeinde
  • Bestätigung des vom Primas der Diözese ernannten Gemeindepfarrers
  • Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes. Dieser Bericht, der auch den Tätigkeitsbericht der Ausschüsse der Gemeinde beinhalten soll, wird der Mitgliederver-sammlung vorgelegt und der Kanzlei der Diözese zur Kenntnisnahme zugesandt
  • Überprüfung und Bestätigung der Buchhaltung der Ausschüsse
  • Überprüfung der von der Kassenprüfungskommission erstellten Jahresbilanz, die der Mitgliederversammlung vorzulegen ist
  • Betreuung und Förderung der pädagogischen, sozial-karitativen und kulturellen Tätigkeit der Gemeinde
  • Führung und Pflege einer Adressendatei aller Gemeindemitglieder
  • Führung einer Inventarliste über das Eigentum der Gemeinde, deren Kopie an die Kanzlei der Diözese zu senden ist
  • Kauf, Verkauf und Renovierung des Gemeindeeigentums im Auftrag der Mitgliederversammlung
  • Ausführliche Besprechung mit den Diözesandelegierten der Gemeinde mindestens ein Monat vor der jährlichen ordentlichen Diözesandelegiertenversammlung, wobei ein kurzer Bericht über die Tätigkeit der Gemeinde für die Diözesandelegiertenversammlung erarbeitet wird
  • Durchführung der vom Primas der Diözese und dem Diözesanbeirat getroffenen Entscheidungen

 

10.2. Der Gemeindevorstand tagt mindestens einmal im Jahr mit den Ausschüssen der Gemeinde.

 

10.3. Verstößt ein Vorstand gegen die Richtlinien der Satzung, wird das Anliegen nach zweimaliger Mahnung vom Diözesanbeirat dem Schieds- und Vermittlungsgremium der Diözese vorgelegt. Das Schieds- und Vermittlungsgremium kann die Auflösung des Gemeindevorstandes und die Durchführung von Neuwahlen anordnen.

§11 Die Kassenprüfungskommission

11.1. Die Kassenprüfungskommission besteht aus 2 Mitgliedern und wird für ein Jahr gewählt.

 

11.2. Die Kassenprüfungskommission prüft die Buchhaltung des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse. Sie legt am Ende des Finanzjahres dem Gemeindevorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vor.

 

11.3. Bei Feststellung einer nichtzweckmäßigen Verwendung von Gemeindemitteln oder einer Unterschlagung, teilt die Kassenkommission dem Gemeindevorstand und der Mitgliederversammlung den Tatbestand schriftlich mit. Bei Nichtklärung des Sachverhaltes durch die Mitgliederversammlung wird der Fall dem Schieds- und Vermittlungsausschuß der Diözese zur Entscheidung vorgelegt.

§12 Der Gemeindepfarrer und seine Aufgaben

12.1. Der Gemeindepfarrer wird vom Primas der Diözese ernannt. Die Gemeinde kann dem Primas der Diözese Geistliche für das Amt des Gemeindepfarrers vorschlagen.

 

12.2. Ein Geistlicher, der nicht im Jurisdiktionsbereich der Diözese tätig ist, darf nur mit Genehmigung des Primas der Diözese innerhalb der Gemeinde amtliche Handlungen durchführen oder Einladungen Dritter annehmen.

 

12.3. Der Gemeindepfarrer ist der Ehrenvorsitzende der Gemeindemitgliederversammlung und des Gemeindevorstandes. Bei Anwesenheit des Primas der Diözese übernimmt dieser den Ehrenvorsitz.

 

12.4. Der Gemeindepfarrer ist der Delegierte der Armenisch-Apostolischen Kirche in der Ratsleitung des Ökumenischen Rates in Berlin-Brandenburg. Bei seiner Abwesenheit nimmt seine/sein Vertreterin/Vertreter an den Sitzungen des Rates teil. Die/der letztere wird vom Gemeindevorstand benannt und vom Primas der Diözese bestätigt.

 

12.5. Der Gemeindepfarrer bezieht sein Gehalt von der Diözese.

 

12.6. Bei Streitigkeiten zwischen den Gemeindemitgliedern oder dem Vorstand und dem Gemeindepfarrer wird der Fall dem Primas der Diözese und dem Kirchenrat (Rat der Geistlichen) der Diözese zur Entscheidung vorgelegt. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

12.7. Der Gemeindepfarrer kann nur mit der Zustimmung des Primas der Diözese aus seinem Dienst zurücktreten oder an einen anderen Ort versetzt werden.

 

12.8. Der Gemeindepfarrer kann seines Dienstes enthoben werden, wenn er gegen die Kirchenlehre (den Kanon) oder gegen die Satzungsvorschriften verstößt. Die Entscheidung über eine Strafe oder eine Dienstenthebung trifft der Primas der Diözese, wobei die Vorschriften einer kircheninternen Strafordnung maßgeblich sind.

 

12.9. Die Aufgaben des Gemeindepfarrers und sein Wirken:

  • Abhalten von Gottesdiensten und Kasualgottesdiensten gemäß der kanonischen Ordnung und der Überlieferung der Armenisch-Apostolischen Kirche
  • Besuche bei Gemeindemitgliedern zu verschiedenen Anlässen
  • Förderung des geistlichen Lebens der Gemeinde

   

Wahrnehmung religionspädagogischer Aufgaben:

  • Aufbau eines systematischen Lehrplanes für den Religionsunterricht für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter
  • Aufbau eines systematischen Lehrplanes für religiöse Unterweisung für Jugendliche und Erwachsene
  •  Führung der Bibelkreise
  • Unterweisung der Diakone, Subdiakone und Kerzenträger
  • Unterstützung und beratende Begleitung der Arbeit der armenischen Schulen der Gemeinde
  • Unterstützung und beratende Begleitung der Arbeit des Gemeindevorstandes
  • Unterstützung und beratende Begleitung des Kirchenchores
  • Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes für die Mitgliederversammlung und für den Primas der Diözese zur Kenntnisnahme

 

12.10. Diakone, Subdiakone, Küster und Büroschreibkräfte werden vom Gemeindepfarrer nach Beratung mit dem Gemeindevorstand ernannt. Sie werden in ihre Arbeit vom Gemeindepfarrer bzw. dem Gemeindevorstand angewiesen. Sie können aus ihrer Tätigkeit nach erfolgter Beratung mit dem Gemeindepfarrer und dem Vorstand entlassen werden.

§13 Einnahmequellen der Gemeinde

13.1. Die Einnahmen der Gemeinde setzen sich zusammen aus:

  • Spenden und Zuwendungen
  • Eventuellen Erlösen aus kulturellen Veranstaltungen
  • Kollekten

 

13.2. Die Gemeinde kann Schenkungen und Erbschaften annehmen.

§14 Rechtsgeschäfte und Schlußbestimmungen

14.1. Das Geschäftsjahr der Gemeinde ist das Kalenderjahr.

 

14.2. Rechtsgeschäfte, wodurch die Gemeinde finanzielle Verpflichtungen eingeht oder die eine langfristige Belastung für sie bedeuten würden, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

14.3. Die Beschlüsse der Gemeindemitgliederversammlung und des Gemeindevorstandes sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten, das von der/dem Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet wird.

 

14.4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden durch Handzeichen bestätigt.

 

14.5 Die Wahl des Gemeindevorstandes und der Diözesandelegierten erfolgt im geheimen Wahlverfahren.

 

14.6. Satzungsänderungen liegen im Geltungsbereich der Mitgliederversammlung und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und die Zustimmung des Primas der Diözese. Sind bei der Mitgliederversammlung weniger als 50% der Mitglieder anwesend, so bedarf eine Satzungsänderung einer Dreiviertelmehrheit der gültigen Stimmen.

 

14.7. Alle Immobilien, die von der Gemeinde erworben werden, sind ins Grundbuch auf den Namen der Diözese einzutragen.

 

14.8. Für die Auflösung der Gemeinde ist die Anwesenheit von zweidrittel der stimmberechtigten Gemeindemitglieder erforderlich. Die Beschlußfassung über die Auflösung der Gemeinde bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

14.9. Das Vermögen der Gemeinde fällt bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke an die Diözese, die es unmittelbar und ausschließlich für religiöse und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

14.10. Diese Satzung ist gültig nach ihrer Bestätigung durch den Primas der Diözese der Armenischen Kirche in Deutschland und nach der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.